Jones hat geschrieben: ↑23 Jul 2021 18:00Und chanis i 8 Jahr usenäh zum amortisiere?
Der Mindestbetrag für den WEF-Vorbezug beträgt 20'000 Franken (Art. 5 Abs. 1 WEFV).
Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden (Art. 5 Abs. 3 WEFV).
Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen (Art. 5 Abs. 4 WEFV):
a) den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist.
b) die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.
-> Uf dim aktuelle Versicherigsuswiis findsch die informatione. D PK chan dir susch au mitteile, was bezieh chöndsch.
Jones hat geschrieben: ↑23 Jul 2021 18:00 D'frag isch. Bhaltis bis i 8 Jahr ufem Konto zu Minuszinse oder choufi mi dermit i die 2. Süüle i, spare stüre u profitiere vom zinssatz?
Vorsorgerechtlich:
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind (Art. 79b Abs. 3 BVG).
Beispiel:
Einkauf 31.07.2021 CHF 50'000
PK-Stand vor Einkauf CHF 150'000
WEF-Bezug 30.09.2022 CHF 100'000
-> vorsorgerechtlich möglich, da scho vor em ichauf CHF 150'000 druf gsi sind. 200'000 chöndsch nöd useneh, will die 3 Jahr sperrfrist hesch. stüürrechtlich aber nid, siehe nachfolgendes.
Steuerrechtlich:
Jeder Kapitalbezug innert 3 Jahresfrist gefolgt auf einen PK-Einkauf führt dazu, dass der PK-Einkauf Abzug rückwirkend aberkannt wird. Die Kapitalleistung wird dann zwar nicht besteuert, jedoch die Steuerveranlagung vom Jahr des Einkaufs rückwirkend angepasst und der Abzug gestrichen, was in einer höheren Steuerbelastung resultiert. Die 3 Jahresfrist ist taggenau. Vgl. BGer 24.11.2010, 2C_614/2010. Hinweis, bei einem Rentenbezug greift die 3 Jahresfrist nicht.
Im vorliegenden Beispiel wurden Ein- und Auszahlung innerhalb der Dreijahresfrist getätigt. Auch ein Vorbezug für Wohneigentum ist als Rückzug aus der Vorsorge im Sinne von Art. 79b Abs. 3 BVG zu betrachten (vgl. Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 84 vom 12.7.2005, Ziffer 487).
Übrigens, steuerrechtlich abzugsfähige PK-Einkäufe kannst du erst wieder geltend machen, wenn der WEF-Vorbezug zurückbezahlt wurde.